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Unternehmenssteuerreform ab 01.01.2008 für die Jahre 2008 und 2009 26.09.07



In der von der Bundesregierung verabschiedeten Unternehmenssteuerreform, die ab dem 01.01.2008 greifen wird, sind erhebliche Änderungen, insbesondere im Bereich der Abschreibungsregelungen für das Anlagevermögen, enthalten.

So wird nicht nur die degressive AfA für mobile Wirtschaftsgüter in Zukunft wegfallen, sondern auch der Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) ist in erheblichem Umfange betroffen.

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass angeschaffte Wirtschaftsgüter bis max.
€ 150,00 zwingend als GWG zu verwenden sind und sofort im Jahr der Anschaffung abzuschreiben und in die Kosten zu buchen sind. Wirtschaftsgüter zwischen einem Wert von € 151,00 bis € 1.000,00 sind in einem Sammelposten im Anlagevermögen zu halten und sind pauschal über 5 Jahre abzuschreiben.

Der Gesetzgeber verzichtet zukünftig darauf, die Existenz dieser Wirtschaftsgüter aktuell zu prüfen. Es muss auch kein Bestandsverzeichnis mehr darüber geführt werden. Es ist unerheblich, ob innerhalb der 5 Jahre ein Wirtschaftsgut vorzeitig veräußert oder aber verschrottet wird. Es gilt in jedem Falle die Fünfjahresregelung, d.h. auch Wirtschaftsgüter, die sich gar nicht mehr im Unternehmen befinden, sind weiterhin über diesen Fünfjahreszeitraum zwingend abzuschreiben. Insofern laufen Bestand und Abschreibungsmasse deutlich auseinander.

Die Fünfjahresregelung von Wirtschaftsgütern, d.h. die Abschreibbarkeit, ist so gestaltet, dass ganze Geschäftsjahre in Ansatz gebracht werden. Das heißt: Es wird nicht pro rata abgeschrieben, sondern es wird immer ganzen Geschäftsjahren zugeordnet. Wenn also ein Unternehmen im Dezember ein Wirtschaftsgut bis € 1.000,00 erwirbt, ist dieses voll abzugsfähig mit einem Fünftel seines Wertes, nämlich 20 % im Anschaffungsjahr. Das entspricht quasi einer degressiven Abschreibung im ersten Jahr. Eine Pro rata-Abschreibung ist nicht zulässig.

Für Wirtschaftsgüter über € 1.000,00 gelten im wesentlichen die bisherigen Regelungen. Was die betriebliche Nutzungsdauer betrifft, gibt es Veränderungen in den Regelungen, die in gesonderten Tabellen festgehalten werden.

Im einzelnen ist noch nicht genau absehbar, wie weit Durchführungsbestimmungen Näheres hierzu formulieren. Fest steht aber, dass deutliche Veränderungen in der Bestandsführung und im Ausweis in der Bilanz vorgenommen werden müssen. Ob vor allen Dingen die Loskopplung von verschrotteten oder vorzeitig veräußerten Betriebsgegenständen im Bereich
kleiner = € 1.000,00 führt zu einer völlig anderen Organisation der Unternehmen.

Während das Unternehmen selbst weiterhin Interesse haben muss, diese Wirtschaftsgüter zu dokumentieren und in seinem Bestand weiter als Vermögensgegenstand kontrollieren zu können, so fordert der Gesetzgeber eine Sammelposition für die Wertberichtigung.

Für die Körperschaftssteuer gilt eine Festlegung des Körperschaftssteuersatzes von 15 %. Dies setzt auch voraus, dass gewisse Regelungen im Bereich der Einsetzbarkeit von Leasingverträgen und Fremdkapitalzinsen bei der Körperschaftssteuer wieder hinzugerechnet werden müssen.

Der Gesetzgeber hat für die gewerbesteuerliche Bewertung von Schuldzinsen und Leasingverträgen einen Freibetrag von 100 TEUR vorgesehen. Die darüber hinaus vorliegenden Beträge werden bis zu 25 % dem Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Gewinn zugerechnet.

Ab dem Jahre 2009 gelten zumindest für Unternehmer und Beteiligungen an Unternehmen neue Finanzierungsregelungen. Ab 2009 können die Refinanzierungskosten in der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Werbungskostenabzug wahrgenommen werden.

Sollten Sie spezielle Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig den Kontakt zu Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu suchen.








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